Satzung des gemeinnützigen Vereins Plan Verde e.V.

Satzung des gemeinnützigen Vereins “PLAN VERDE“

§ 1

Der Verein führt den Namen “Plan Verde“.
Der Verein ist unter VR 201064 im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist in 30173 Hannover.

§ 2

Geschäftsjahr ist jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

§ 3 a

Der Verein, Steuernummer 34/215/17470, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaftsschutz und -pflege, sowie Pflanzenzucht.

§ 3 b

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Baumbepflanzungen von Wüsten- und Dürregebieten mit hohem Armutsniveau in Peru, sowohl im dörflichen Umfeld, als auch durch Hilfe bei der Wiederaufforstung, insbesondere mit dem NEEM – Baum und anderen Baumarten, die für Trockengebiete geeignet sind, deren Pflanzenteile wie Früchte und Blätter wirtschaftlich nutzbar sind, der Holzgewinnung dienen und gleichzeitig die Umweltbedingungen verbessern, durch kostenlose Verteilung von Samen und Setzlingen der Bäume, durch Schulung der Bevölkerung in Peru über den Nutzen der Bepflanzungen für Landschaft und Umwelt, für die Gesundheit des Lebensumfeldes, für die Verminderung der Anwendung von Insektiziden und Armutsreduzierung durch nachhaltige Einkommenserzielung, sowohl durch Sammeln und Verwertung von Pflanzenteilen, als auch durch Holzgewinnung.

§ 3 c

Die Satzungszwecke werden realisiert insbesondere durch personelle und finanzielle Unterstützung der Planung und Supervision der Vereinsprojekte in Peru, für die Samengewinnung, Aufzucht und Bepflanzungen in Peru, von Feldversuchen und Modellpflanzungen, von Lehr- und Erziehungsmaßnahmen.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

§ 8

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und kann mit sofortiger Wirkung jederzeit erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 10

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 7 Kalendertage.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Das Einladungsschreiben kann per e – Mail an die Mitglieder verschickt werden.

Es gilt als am Tag der Absendung zugegangen, wenn der Absender keine Fehlerrückmeldung erhält.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 a

Alle den Verein betreffenden Mitteilungen zwischen dem Vorstand und seinen Mitgliedern können für ihre formelle Wirksamkeit auch per e – Mail verschickt werden.
Jedes Vereinsmitglied ist zu diesem Zwecke verpflichtet bei Eintritt in den Verein eine e – Mail Adresse beim Vereinsvorstand zu benennen.

Alle Mitgliederversammlungen können auch via Videokonferenz oder VOIP – Konferenz (VOIP = Voice – over – IP / Internet – Telefon) durchgeführt werden.
Bei der Ladung sind Tag und Uhrzeit der Video / VOIP Konferenz anzugeben, sowie die technischen Daten, die eine Teilnahme ermöglichen.

Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer für jede Mitgliederversammlung, ist aber auch berechtigt selbst das Protokoll zu führen.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Werktagen nach Durchführung der Video- / VOIP – Konferenz an alle Vereinsmitglieder zu übersenden.
Werden innerhalb von 1 Woche nach Zugang des Protokolls von der für eine wirksame Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit der Mitglieder keine Einwendungen erhoben, gelten die gefassten Beschlüsse als genehmigt.
Beschlüsse sind auch außerhalb einer Mitgliederversammlung möglich und wirksam, wenn alle Vereinsmitglieder einstimmig im Umlaufverfahren einem Beschluss zustimmen.

§ 12

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

dem/der 1.Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden und
dem/der Kassenführer/in.

Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt den Verein allein zu vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt Niederlassungen des Vereins im Ausland, insbesondere in Peru zu gründen.
Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsverträge mit geeignetem Personal im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins im In- und Ausland abzuschließen.
Der Vorstand ist berechtigt, Dritten Vollmacht den Verein zu vertreten, zu erteilen.

Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung bedarf es der notariellen Beglaubigung der Vollmachtserteilungsurkunde.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Rettet den Regenwald e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rettet den Regenwald e.V.
Friedhofsweg 28
22337 Hamburg
Tel. +49- 40 – 4103804 Fax:+49- 40 – 4500144
info@regenwald.org www.regenwald.org

Kommentare sind geschlossen.